Scheinwerfer Bühne ©Unfallkasse NRW
Scheinwerfer Bühne©Unfallkasse NRW

Scheinwerfer und andere ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, unter denen sich Personen aufhalten, müssen jeweils durch zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Auch lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Vorrichtungen aufgefangen werden.

Gefährdungen können sich auch durch platzendes Glas oder nicht tempera­turbeständige Farbfilter ergeben. Deshalb ist in allen Veranstaltungsstätten nur die Verwendung spezieller Scheinwerfer und deren Zubehör zulässig.

Scheinwerfer sowie sonstige wärmeabgebende Geräte wie Projektoren oder Nebelmaschinen müssen wegen der von ihnen ausgehenden großen Licht- und Wärmeenergie so angeordnet und aufgestellt sein, dass sich diese Energien gefahrlos ausbreiten können.

Dies bedeutet insbesondere, dass Dekorationen, Ausstattungen und andere Einrichtungen, welche sich ggf. entzünden oder abschmelzen können, keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen dürfen und deshalb ein ausreichender Abstand zu Scheinwerfern eingehalten werden muss.

Auch die Trag- und Anschlagmittel solcher Geräte dürfen nicht aus brennbaren Stoffen bestehen bzw. diese enthalten.