Alarmierungsanlage ©Unfallkasse NRW

A Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Brandanlage Schema©Unfallkasse NRW | DGUV

In Schulen müssen immer geeignete Alarmierungsanlagen vor­han­den sein. Diese sollten nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet sein.

Außerhalb von Schule müssen im Gefahrfall ebenfalls alle sich in der Ver­an­stal­tungsstätte aufhaltenden Personen unverzüglich gewarnt und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden können.

In Versammlungsräumen mit insgesamt mehr als 1000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen vorhanden sein, mit denen alle Personen in der Veranstaltungsstätte alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Weiterhin müssen in Versammlungsräumen dieser Größe zur frühzeitigen Erkennung von Bränden und zur Alarmierung der Feuerwehr Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern vorhanden sein.

Gängige Alarmierungsanlagen in Schulaulen sind z. B. Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber, z. B. Hupe, Sirene, Hausalarmanlagen, elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS) und optische Alarmierungsmittel.

Automatische Brandmelder detektieren Brände anhand der typischen Brand­eigenschaften wie Rauch, Temperaturerhöhung oder Flammen und lösen dann einen Alarm zum Warnen der anwesenden Personen und zum Herbeirufen von Hilfe, z. B. Sicherheitspersonal oder Feuerwehr, aus.