Detailierte Brandschutzordnung ©Unfallkasse NRW

A Rettungswege in der Veranstaltungsstätte

Rettungsweg Tribüne©Unfallkasse NRW
Rettungsweg Tribüne©Unfallkasse NRW

Die zum schnellen Verlassen der Veranstaltungsstätte im Notfall erforderlichen Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Weiterhin müssen während des Betriebs der Veranstaltungsstätte alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

Flucht- und Rettungswegepläne erleichtern bei unübersichtlichem Verlauf oder bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen die Orientierung in der Ver­an­stal­tungs­stätte. Sie müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahr- oder Katastrophenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen versehen sein.

Zusätzliche Informationen zur Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen in Schulen finden sich unter EFlucht- und Rettungswege.

Aufzug mit Warnungsschild, im Brandfall nicht benutzen©Unfallkasse NRW
Aufzug mit Warnungsschild, im Brandfall nicht benutzen©Unfallkasse NRW

Aufzüge dürfen im Brandfall nicht genutzt werden. Auf das Verbot ist durch Hinweisschilder mit der Beschriftung „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ im oder am Zugang zum Aufzug hinzuweisen.

In Veranstaltungsstätten mit mehr als 1000 m² Grundfläche sind üblicherweise die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Diese stellt sicher, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.