Bühnenflur mit Begehbarkeit ©Unfallkasse NRW

Die Szenenflächen und ihre Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass alle Personen auf der Bühne sicher agieren können. Insbesondere müssen

  • Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
  • betriebsbedingte Spalten und Öffnungen in Bühnenböden von mehr als 20 mm Breite abgedeckt,
  • aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten, z. B. Podien, gegen Auseinandergleiten gesichert,
  • Bodenbeläge, z. B. Teppiche, gegen Verrutschen gesichert und
  • Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen, z. B. gespannte Folien oder Papierflächen gesichert sein.
  • Flexible und verschiebbare Treppen an Bühnenvorderkanten sind gegen Verrutschen zu sichern.

Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt eine Steigung von 8 % (ca. 5°). Nur bei besonderen szenischen Anforderungen kann eine größere Neigung gewählt werden. In diesen Fall ist durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, z. B. rutschhemmender Untergrund oder geeignetes Schuhwerk.

Für lang andauernde szenische Darstellungen im Stehen, z. B. bei Chören sind waa­gerechte Standflächen vorzusehen.

In betriebsmäßig verdunkelten Räumen muss eine sichere Orientierung auch im Dunkeln möglich sein. Diese ist z. B. durch das Anbringen von Orientierungslichtern oder reflektierender bzw. nachleuchtender Markierungen erfüllt.

Die Forderung nach einer sicheren Begehbarkeit für Szenenflächen beinhaltet auch, dass für den nicht szenischen Betrieb ein Arbeitslicht mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux einzurichten ist.