Aula Grundlagen ©Unfallkasse NRW

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Beim Betrieb von Schulaulen und anderer szenischer Flächen in Schulen ist zunächst die Zuständigkeit zu klären. Bei Schulveranstaltungen und den erforderlichen Proben ist immer die Schulleitung verantwortlich für den sicheren Betrieb in ihrer Einrichtung, unabhängig von der Größe der Veranstaltung. Schülerinnen und Schüler müssen auch beim Theaterspielen, Musizieren und bei zirkuspädagogischen Maßnahmen be­auf­sich­tigt sein.

Bei Veranstaltungen, die mehr als 200 Besucherinnen und Besucher umfassen, ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung und die abweichenden, konkretisierenden Re­gel­ung­en der einzelnen Bundesländer zu beachten. Sie gilt für schulische und außerschulische Veranstaltungen und berücksichtigt im Besonderen die sichere Evakuierung und den Brandschutz.

Mit der Durchführung von Veranstaltungen ist immer ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verbunden, da sich viele Menschen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten. Bei außerschulischen Veranstaltungen kommt erschwerend hinzu, dass Besucherinnen und Besucher mit den Räumlichkeiten oftmals nicht vertraut sind und diese in der Regel auch verdunkelt sind.

Bei schulischen Veranstaltungen sind die Reaktionen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes zu be­rück­sich­ti­gen.

Viele Risiken und Gefährdungen sind jedoch auch in der Art sowie im Ablauf der Veranstaltung begründet, sodass für deren Abwendung in den nachfolgenden Betriebsvorschriften besondere organisatorische Schutzmaßnahmen erlassen wurden.

Die unter dem Punkt Betrieb getroffenen Ausführungen zeigen auf, welche grund­sätz­lich­en Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Ver­an­stal­tung­en zu stellen sind.

Klare Zuständigkeiten und deutlich definierte Aufgaben verbessern den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bereich des Organisationsmanagements erheblich. Begriffe rund um den Betrieb von Ver­samm­lungs­stät­ten werden erläutert, damit klare organisatorische Strukturen geschaffen werden können und somit die Wahrscheinlichkeit von Organisationsverschulden reduziert wird.