Versenkeinrichtung ©Unfallkasse NRW

A Bewegungsvorgänge

Quetsch- oder Scherstellen sollten grundsätzlich vermieden werden, z. B. indem ein ausreichend großer Abstand zwischen den bewegten Teilen verbleibt.

Versenkeinrichtung©Unfallkasse NRW

Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist. Als Richtwerte hierfür gelten 1,20 m/s (ohne Personen) und 1,00 m/s (mit Personen). Befinden sich Personen auf einer bewegten Versenkeinrichtung, gilt ein Wert von 0,70 m/s bzw. 0,30 m/s, wenn während der Bewegung ein Zu- oder Abgang erfolgen soll.

In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind. Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von maschinentechnischen Einrichtungen ist verboten.

An bewegten Einrichtungen, die Gefährdungen verursachen können, müssen Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrstellen wie z. B. Lichtschranken oder Schaltleisten vorhanden sein. Sicherheitsschalter, wie z. B. Notendschalter und vergleichbare Einrichtungen, dürfen nicht für den regulären Betrieb, z. B. als Betriebsendschalter, verwendet werden. Fällt während einer Vorstellung oder Produktion ein Betriebsendschalter aus, so darf bis zu deren Ende unter Beachtung besonderer Sorgfalt auf Sicht oder Einweisung weitergefahren werden.

Bewegte Einrichtung hinter Bühne©Unfallkasse NRW
Bewegte Einrichtung hinter Bühne©Unfallkasse NRW

Sind Schutzeinrichtungen an bewegten Einrichtungen nicht vorhanden, müssen die Gefahrstellen vom Maschinenführer überwacht werden, wobei zusätzlich auch deutlich erkennbar auf die Gefahrstellen hingewiesen werden muss. Der Bewegungsvorgang muss von der Steuerstelle aus, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Warnposten oder Hilfseinrichtungen, beobachtet werden. Insbesondere sind dabei die Quetsch- und Scherstellen zu beobachten.

Eine Bewegung einer Versenkeinrichtung darf erst eingeleitet werden, nachdem dies durch ein Signal ausreichend lange angekündigt worden ist. Die Signaleinrichtungen müssen während des Bewegungsvorganges eingeschaltet bleiben und Personen, die die Versenkeinrichtungen benutzen, müssen über den Zweck und die Bedeutung der Signale unterrichtet sein. Gäste sind vor dem erstmaligen Auftreten mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.