Orchestergraben

Zur schnellen Rettung im Notfall muss der Orchestergraben mindestens zwei ent­ge­gengesetzt liegende Rettungswege aufweisen.

Die Sitzgelegenheiten im Orchestergraben sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten.

  • Zusätzlich zur ggf. vom Musikinstrument benötigten Stellfläche ist eine Mindestfläche von 1,3 m² je Musiker im Orchestergraben vorzusehen; in Proben- und Stimmräumen muss die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz gemäß ASR A1.2 „Rau­mabmessungen und Bewegungsflächen“ mindestens 1,50 m² betragen.
  • Die Stühle und Sitzgelegenheiten sollen zu der für das Spielen des Instruments erfor­derlichen Körperhaltung passen.
  • Die Beleuchtung muss der Sehaufgabe entsprechen. In Stimm- und Probenräumen muss die Beleuchtung den Anforderungen nach ASR A3.4 „Beleuchtung“ entsprechen. Der Mindestwert für die Beleuchtungsstärke (für Musikübungsräume) beträgt 300 Lux. Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.

Bodenmarkierungen können dabei helfen, dass die Stühle leicht in der vorgesehenen Position zur Gewährleistung des Lärmschutzes und der Rettungswege angeordnet werden.

Die gewünschten Klangereignisse der Musiker im Orchestergraben führen in der Regel zu einem solch hohen Schallpegel, dass sie als potenziell gehörgefährdend ein­zu­stufen sind.

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch „Lärm“ sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Die Lärmexposition einzelner Musiker kann zum Beispiel durch das Tragen von Gehörschutz, die Vergrößerung des Abstandes zwischen den Musikerplätzen, aufsteigendes Gestühl oder Abschirmungen begrenzt werden.