Schema Buch ©UK NRW

A Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe sind für das Verständnis der organisatorischen Bedingungen bei Veranstaltungen in Schulaulen von Bedeutung:

Betreiber 

Der Betreiber einer Veranstaltungsstätte ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Veranstaltungsstätten betreibt bzw. besitzt. Ihm obliegen vor allem der Erhalt des sicheren Zustands aller baulichen und technischen Einrichtungen sowie der sichere Betrieb der Veranstaltungsstätte. Hierfür trägt er die Verantwortung. Betreiber von Veranstaltungsstätten in Schulen ist i.d.R. die Stadt/Gemeinde (Sach­kosten­träger), vertreten durch den Bürgermeister.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.

Der Unternehmer ist der Inhaber eines Unternehmens bzw. eines Betriebes, den er selbstständig und ei­gen­ver­ant­wort­lich führt. Im Bereich der öffentlichen Hand sind Unternehmer insbesondere der Bund, die Länder und die Gemeinden.

Für Schulen mit ihren Veranstaltungsstätten gibt es zwei Unternehmer. Die Stadt bzw. Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister als Sachkostenträger, verantwortlich für das Gebäude, die Einrichtung und seine Arbeitnehmer, sowie das Bundesland als Schulhoheitsträger vertreten durch die Schulleitung, verantwortlich für die Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.

Der Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltungsstätte für eine Veranstaltung nutzt. Dies kann bei Schulaulen z. B. sein:

  • die Schule, vertreten durch die Schulleitung,
  • die Kulturabteilung der Stadt, vertreten durch den Bürgermeister,
  • eine Veranstaltungsagentur, vertreten durch die Geschäftsführung oder
  • ein Verein, vertreten durch den Vorstand.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.

Der Veranstaltungsleiter wird vom Betreiber oder vom Veranstalter damit beauftragt, beim Betrieb der Ver­an­stal­tungs­stät­te ständig anwesend zu sein und die notwendigen Maßnahmen für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu veranlassen. Er muss mit der Veranstaltungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein.

Bei Schulaulen mit Szenenflächen über 200 m² bzw. Ober- oder Untermaschinerie, wie sie z. B. in Kombination mit Stadthallen auftreten können, müssen aufgrund der komplexen Bühnentechnik und der besonderen Gefährdungen in der Regel der Auf- oder Abbau bühnen- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen, technische Proben und Generalproben sowie die Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (Bühnenfachkräften) geleitet und beaufsichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können z. B. sein:

  • Geprüfte Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik.

  • Technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung zum „Meister für Veranstaltungstechnik“ in der jeweiligen Fachrichtung.

  • Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis ausgestellt hat.


Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ ist seit 1998 ein anerkannter Ausbildungsberuf in Deutschland. Bestandteile der Tätigkeit sind das Einrichten und Bedienen der Bühnentechnik und die Konzeption von Veranstaltungen.

Fachkäfte für Veranstaltungstechnik können Veranstaltungen in typischen Schulaulen mit mittelgroßen Szenenflächen leiten und beaufsichtigen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.

Bühnen- und Studiofachkräfte

Dieser Begriff entstammt der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 18 „Produktions- und Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung“ und ist ein dort verwendeter Oberbegriff für die unterschiedlichen in der Veranstaltungstechnik tätigen Fachkräfte. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit sowie der eindeutigeren Abgrenzung der jeweiligen Qualifikationen werden hier jedoch die Begriffe „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ und „Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ verwendet.

Aufsicht führende Personen bei Veranstaltungen in Schulaulen

Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit kleinen bis mittelgroßen Szenenflächen kann die Leitung und Aufsicht unter bestimmten Voraussetzungen durch sogenannte Aufsicht führende Personen wahrgenommen werden, die z. B. in NRW im Rahmen eines Seminars entsprechend der Handlungshilfe „Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern – Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten“ (PIN 7) geschult wurden.

Ihr Einsatz ist möglich, wenn von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen sowie von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Auch Dritte bieten qualifizierende Dienstleistungen und Seminare gleicher Zielsetzung an. Wenn diese in Form und Inhalt der- Handlungshilfe entsprechen, genügen sie auch qualitativ den hier beschriebenen Anforderungen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „verantwortliche Personen“.