2 Schülerinnen hängen an Seilen ©Unfallkasse NRW

A Szenisches Fliegen

Unter dem Begriff „Flugwerk“ fallen üblicherweise maschinentechnische Ein­rich­tung­en, an denen Personen bzw. Bauteile mit Personen hängen und den Eindruck der Schwerelosigkeit, des Schwebens, Fliegens oder Fallens vermitteln sollen. Solche Einrichtungen dürfen nur durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft für Veranstaltungstechnik bereitgestellt und bedient werden.

Bei schulischen Veranstaltungen werden alternativ eher Sportgeräte für artistische Darbietungen genutzt.

Sollen Flugwerke, z. B. im Rahmen von Zirkusveranstaltungen, genutzt werden, müssen besondere Anforderungen erfüllt werden. Dazu zählt, dass ein Absturz des Flugwerkes, seiner Anbauteile und der damit geflogenen Person mit dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnahmen verhindert wird und unbeabsichtigte Bewegungen ausgeschlossen sind. Die Sicherheit der geflogenen Personen muss auch bei Störungen und im Gefahrenfall gewährleistet sein.

Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Einklemmen, Zusammenstoßen oder gefährliche Oberflächen sind durch geeigneten Aufbau und Anordnungen auszuschließen.

2 Schülerinnen hängen an Seilen©Unfallkasse NRW
2 Schülerinnen hängen an Seilen©Unfallkasse NRW

Der Aufbau, Um- und Zusammenbau eines Flugwerkes einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten darf nur von dafür qualifizierten und beauftragten Personen erfolgen.

Das Flugwerk muss vor jeder Benutzung auf seinen einwandfreien Zustand überprüft und erprobt werden. Ebenso ist der Vorgang des Fliegens selbst unter Anwendung von Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben.

Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch das Flugwerk und das Fliegen ergeben, sind mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und durchzuführen.

Durch regelmäßige Prüfungen ist nachzuweisen, dass das Flugwerk während seiner gesamten Benutzungsdauer einschließlich des wiederholten Einsatzes die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt.