Grafik von 3 Personen die sich in der Aula besprechen ©Unfallkasse NRW | DGUV
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Verantwortlich für die Sicherheit in Schulaulen und Mehrzweckhallen ist der Betreiber bzw. Unternehmer der Veranstaltungsstätte. Dies ist in öffentlichen Schulen in der Regel der Bürgermeister, der Oberbürgermeister oder der Landrat. Sie sind die Hauptadressaten der geltenden Bestimmungen.

Da sie ihre Unternehmerpflichten nicht für alle Dienststellen und Einrichtungen gleichermaßen wahrnehmen können, delegieren sie diese in der Regel schriftlich auf die zuständigen Dienststellenleiter, z. B. Dezernenten oder Amtsleiter, mit den erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnissen.

Zu den Unternehmerpflichten gehören insbesondere

  • die Unterhaltung und Wartung der Veranstaltungsstätte und deren Einrichtungen,
  • die Ermittlung von Gefährdungen und die Ableitung von Schutzmaßnahmen,
  • die Erteilung von Anweisungen darüber, wie bei der Nutzung der Veranstaltungsstätte zu verfahren ist,
  • die Erstellung einer Betriebs- und Nutzungsordnung,
  • die Auswahl und Bestellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen verantwortlich sind,
  • sicherzustellen, dass die gegebenen Anweisungen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden und umgesetzt werden,
  • die stichprobenartige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Festlegungen.

Je nach Organisationsform einer Schule, z. B. Privatschule, kann auch die Schulleitung Betreiber bzw. Unternehmer der Schulaula mit den sich daraus ergebenden Unternehmerpflichten sein.

Weitere Betreiberpflichten sind die persönliche Anwesenheit des Betreibers oder eines von ihm beauftragten Veranstaltungsleiters, z. B. dem Hausmeister beim Betrieb der Schulaula. Die Gewährleistung der Zusammenarbeit ggf. erforderlicher Ord­nungs­dien­ste, Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst. Zusätzlich die Einstellung des Betriebes der Schulaula, wenn für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht eingehalten werden können.

Da oftmals die Anwesenheitspflicht des Betreibers oder eines von ihm beauftragten Veranstaltungsleiters in Schulaulen nicht wahrgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, die genannten Verpflichtungen auf die Schulleitung als Veranstalter zu übertragen. Diese oder ggf. von ihr mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Lehrkräfte (Veranstaltungsleiter) müssen hierfür jedoch zuverlässig, fachkundig und mit der Schulaula und deren Einrichtungen vertraut sein.

Die Gesamtverantwortung des Betreibers der Schulaula bleibt auch bei einer Übertragung unberührt.

Um für alle Beteiligten eindeutig die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse abzugrenzen, ist für die Übertragung die Schriftform zu wählen und vom Beauftragten zu unterzeichnen. Bestehen Bedenken hinsichtlich der sicheren Durchführbarkeit der Veranstaltung, muss dem Veranstaltungsleiter das Recht übertragen worden sein, die Veranstaltung ggf. zu unterbrechen oder sogar einzustellen.