Pyrotechnische Mittel Feuergefahr ©Unfallkasse NRW

A Pyrotechnische Effekte

Pyrotechnische Effekte werden durch das Sprengstoffrecht geregelt. Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen der Klassen I, II, T1 sowie An­zündmitteln in Veranstaltungsstätten ist darauf zu achten, dass nur fachlich geeignete Personen wie Pyrotechniker oder verantwortliche Personen eingesetzt werden.

Feuereffekte Offenes Feuer mit Gefahr©Unfallkasse NRW
Feuereffekte Offenes Feuer mit Gefahr©Unfallkasse NRW

Pyrotechnische Effekte werden bei Aufführungen gerne genutzt, um span­nungs­ge­la­de­ne Atmosphären und Aktivitäten zu erzeugen. Üblicherweise setzt man auf folgende Effekte, die grundsätzlich nach den nun genannten Anforderungen bewertet werden:

  • Knalleffekte
  • Funkenregen
  • Rauche und Nebel

Viele pyrotechnische Effekte lassen sich durch Wasser nicht löschen bzw. brennen nach dem erneuten Kontakt mit Sauerstoff selbstständig weiter. Es sind deshalb in Absprache mit der Feuerwehr geeignete Löschmittel bereitzustellen.

Am 03.07.2017 endete die Übergangsfrist der EU-Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände. Seitdem müssen pyrotechnische Effekte ein CE-Zeichen sowie eine Registriernummer tragen.

Beispiel: (CE-Zeichen) WWWW

XXXX-YY-ZZZZ (Reg-Nr.)

WWWW ist die Kennnummer der benannten Stelle, welche die Überwachung des Qualitätsmanagements vornimmt.

XXXX ist die Kennnummer der benannten Stelle, welche die Baumusterprüfung durchgeführt hat.

YY gibt die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstandes an.

ZZZZ ist eine spezifische Nummer zur Identifizierung des Gegenstandes.

Altbestände mit ausschließlicher BAM-Kennzeichnung, die vor dem 01.10.2009 zugelassen wurden und noch nicht das CE-Kennzeichen tragen, dürfen gemäß § 47 SprengStoffG seit dem 03.07.2017 nicht mehr verwendet werden.

Papier mit Kennzeichnung für Pyrotechnische Effekte©Unfallkasse NRW
Papier mit Kennzeichnung für Pyrotechnische Effekte©Unfallkasse NRW

Die geplante Verwendung pyrotechnischer Effekte ist den zuständigen Behörden spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.

Zuständige Behörden sind z. B:

  • das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung
  • das städtische Ordnungsamt
  • die zuständige Dienststelle des vorbeugenden Brandschutzes
  • die Regierungspräsidien
  • die Gewerbeaufsichtsämter

Je nach Kommune sind eventuell noch weitere Stellen, wie z. B. die Polizei, zu informieren.


Knalleffekte

Viele Knalleffekte erreichen so hohe Lautstärken, dass sie beim Zünden das Gehör permanent schädigen können. Sie kommen dadurch für eine schulische Nutzung nicht infrage.

Pyrotechnische Effekte©Unfallkasse NRW
Gebrauchsanweisung Theaterblitz Feuergefahr©Unfallkasse NRW

Zur Vermeidung von Gehörschäden sind deshalb die Abstände zu Personen ausreichend groß festzulegen und die Mengen auf ein sicheres Maß zu begrenzen. Ggf. ist zusätzlich die Verwendung von Gehörschutz erforderlich.

Bei der Verwendung von Knalleffekten ist weiterhin zu beachten, dass durch die Druckwelle des Schalls gegebenenfalls Staubablagerungen aufgewirbelt werden und diese sich leicht entzünden können.

Grundsätzlich müssen alle pyrotechnischen Effekte gegen unbefugten Zugriff und insbesondere gegen das ungewollte Zünden gesichert sein. Besteht die Möglichkeit der Funkenwirkung oder des Wegfliegens glühender bzw. glimmender Teile oder gefährlicher Wurfstücke, sind Schutzmaßnahmen, z. B. ausreichend groß bemessene Abstände oder Abschirmungen, zu ergreifen.

Die Verwendung von Knallkörpern mit Metallteilen oder Splitterwirkung in der Nähe von Personen oder anderen Körpern ist nicht zulässig.

Die Verwendung von Knallkörpern zur Zerstörung von splitternden Gegenständen, z. B. Glas-, Keramik- oder Metallgegenständen, ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

 
Pyrotechnischer Effekt Feuergefahr©Unfallkasse NRW
Funkenregen

An Funken sprühenden Effektmitteln kann durch Materialfehler ungewollt hoher Druck aufgebaut werden, der zu Explosionen, Aussprühen in falsche Richtungen oder unvorhergesehene Ausstoßweiten führen kann. Sie sind daher so einzusetzen, dass sie auch bei Auftreten eines Fehlers nicht zu einer Gefährdung führen können.

Bei der Verwendung Funken sprühender Effekte ist darauf zu achten, dass in der Nähe angebrachte weitere Effektmittel durch Funken nicht ungewollt gezündet werden können.

Die Verwendung von Konfettikanonen, die durch Druckluft oder CO2-Kartuschen Konfetti, Flitter, Luftschlangen oder ähnliche Materialien mehrere Meter weit ausstoßen können, stellt eine Alternative zu feuergefährlichen Handlungen dar.

Nachglimmende Funkenreste stellen eine hohe Brandgefahr dar.

Deshalb sind insbesondere Spalten und Öffnungen im Bühnenboden weitflächig abzudecken.

Auch Funkenregen lassen sich durch Wasser normalerweise nicht löschen, weshalb der Einsatz mit der Feuerwehr abzustimmen ist und geeignete Löschmittel vorzusehen sind.


Rauche und Nebel
Raucheffekt Aula©Unfallkasse NRW

Die meisten pyrotechnischen Rauche sind für die Verwendung in Innenräumen ungeeignet.

Soweit szenisch erforderlich, dürfen speziell für Innenräume vorgesehene Rauchmittel in einer der Raumgröße angemessenen Menge verwendet werden. Militärische und giftige Rauchmittel sind verboten. Die meisten farbigen und schwarzen Rauchmittel sind giftig.

Rauch- und Nebelmittel müssen offen, ohne Druckaufbau, in Schutzbehältern, vorzugsweise aus Metall, abgebrannt werden, damit Glut, Hitze, Funken- und Feuerentwicklung auf die Umgebung nicht einwirken können. Fest umhüllte Gegenstände mit Raucheinsatz sollen während des Abbrennens nicht direkt in der Hand gehalten werden, sondern sind in offenen Pfannen, an langen Stöcken o. ä. abzubrennen.

Aufgrund der besonderen Gefährdung durch pyrotechnische Rauch- und Nebelmittel sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahmen gelten z. B. spezielle Be- und Entlüftungsmaßnahmen, ausreichend große Abstände und sehr kurze Verweildauern von Personen.

Bestimmungen, die das In-Verkehr-Bringen und den Umgang mit gefährlichen Stoffen regeln, enthält die Verordnung über gefährliche Stoffe.

Die Produktinformationen des Herstellers und, sofern es sich um Gefahrstoffe handelt, die Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten. Aus den Produktinformationen muss ersichtlich sein, welche Mengen in welchen Raumgrößen als unbedenklich anzusehen sind.