Gespielte Tätlichkeiten

A Gespielte Tätlichkeiten

Die Darstellung gespielter Tätlichkeiten, wie z. B. Rangeleien oder Faustkämpfe, setzt ein hohes Maß an Körperbeherrschung voraus. Zur Ausbildung dieser motorischen Fertigkeiten bietet es sich an, mit den Sportlehrkräften zusammenzuarbeiten und die curricularen Vorgaben zum Bewegungsfeld Ringen und Kämpfen fächerverbindend zu nutzen.

Eine erste Orientierung kann die Veröffentlichung der Unfallkasse NRW  „Kämpfen im Sportunterricht“ geben.

Bei szenischen Rangeleien und Faustkämpfen sollte zur Vermeidung von Verletzungen Folgendes berücksichtigt werden:

  • Schläge möglichst nur vortäuschen
  • Bewegungsabläufe sind ausreichend oft einzuüben, wobei diese zunächst langsam und dann mit zunehmendem Tempo so lange ausgeführt werden sollten, bis die Bewegungsabläufe sicher beherrscht werden
  • Protektoren sind versteckt oder als Teil des Kostüms, z. B. einer Rüstung, anzubringen
  • Schläge sollten möglichst gegen weniger empfindliche Körperpartien, z. B. den Oberkörper anstelle des Gesichts, ausgeführt werden

Bei der Darstellung gespielter Tätlichkeiten ist auch das Umfeld zu berücksichtigen. Gefährdungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn sich andere Darsteller in unmittelbarer Nähe aufhalten die Szene in der Nähe der Bühnenkante dargestellt wird Ausstattungen oder Requisiten vorhanden sind, von denen eine Gefahr ausgehen kann, z. B. Normalglas, offenes Feuer, spitze oder scharfkantige Gegenstände, rutschige Bodenbeläge, etc. großformatige oder schwere Gegenstände umgestürzt werden können Es ist deshalb darauf zu achten, dass für diese Art von Darstellung stets ausreichend bemessene Freiräume vorhanden sind.

 

Szenischer Einsatz von Hieb- und Stichwaffen

Für die Darstellung von Kampfszenen sind Waffen, die für reine Dekorationszwecke vorgesehen sind, ungeeignet, da die Klingen nicht für die dabei auftretenden Belastungen ausgelegt sind und daher leicht brechen können.

Aufgrund der Verletzungsgefahr an scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen dürfen Hieb- und Stichwaffen für szenische Darstellungen, insbesondere für Kampfszenen, nur entschärft verwendet werden.

Stumpfe Schauspielmesser und grüne Rüstung©Unfallkasse NRW

Vor jedem Einsatz sind Theaterwaffen auf ihre sichere Funktion zu überprüfen.

Nach dem Einsatz sind die Waffen auf Beschädigungen, wie z. B. durch Fechtszenen entstandene Scharten, sowie den festen Sitz von Griff und Klinge zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.

Zum Schutz vor unbefugtem Zugriff müssen Theaterwaffen entweder ständig beaufsichtigt oder verschlossen sein.

An Theaterdolchen und ähnlichen Waffen mit verschwindenden Klingen müssen Öffnungen vorhanden sein, durch welche die im Hohlraum vorhandene Luft beim Einfahren der Klinge entweichen kann.

Zusätzlich sind die Darsteller durch Protektoren, wie z. B. aufgenähte Lederpolster oder unter dem Kostüm getragene Kunststoffbrustpanzer aus dem Karnevalsbedarf, an den „Einstichstellen“ zu schützen.

Die „Einstich“stellen sollten von außen entweder kenntlich gemacht oder eindeutig vereinbart werden.

 

Szenischer Einsatz von Schusswaffen

Für szenische Darstellungen dürfen nur unbrauchbar gemachte Waffen oder Schreckschusswaffen verwendet werden.

Schusswaffen mit explosiven Treibmitteln („Schreckschusswaffen“) sind in Deutschland ab 18 Jahren erhältlich. Solche Waffen müssen jedoch bauartgeprüft und zugelassen sein sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Bauartprüfungen und Zulassungen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für erlaubnisfreie Waffen durchgeführt.

Spielwaffe für die Aula©Unfallkasse NRW

Schusswaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschusszeichen tragen. Der Beschuss und die Erteilung von Beschusszeichen erfolgen durch die staatlichen Beschussämter.

Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden. Bei Kartuschenmunition handelt es sich um Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten.

Anscheinswaffen sind in gesicherten Behältern zu transportieren und stets gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Beim Einsatz von Schusswaffen ist weiterhin zu beachten, dass beim Abfeuern sowohl Verbrennungsrückstände ausgeworfen werden als auch schädigende Lärmpegel das Gehör erreichen können. Deshalb sollte beim Einsatz von Schusswaffen stets erwogen werden, ob der Knall nicht beispielsweise über Lautsprecher eingespielt werden kann. Ist dieses aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, sind die Darsteller über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und der Vorgang ist unter Anwendung von Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben.

Bezüglich der Verwendung von Schusswaffen sind die zuständigen Behörden zu informieren und der Einsatz ist mit ihnen abzustimmen.

Sollen Schusswaffen von Minderjährigen abgefeuert werden, ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Scharfe Waffen dürfen auch als Requisite nicht verwendet werden.