Umkleidekabine ©Unfallkasse NRW

Bei größeren Schulveranstaltungen werden oft Klassenräume als Umkleiden genutzt. Bei schnellen Szenenwechseln kleiden sich Schülerinnen und Schüler auch gelegentlich in Fluren und Gängen um. Das Umkleiden im Bereich der als Flucht- und Rettungswege fungierenden Flure und Gänge ist jedoch nicht erlaubt, da diese ständig freigehalten werden müssen.

Raum mit Spiegel und Waschbecken©Unfallkasse NRW

In Versammlungsstätten sind zum Umkleiden und Schminken der Akteure auf der Bühne geeignete Räumlichkeiten vorzusehen.

Umkleideräume müssen leicht zugänglich und sichtgeschützt sowie von ausreichender Größe für die darauf angewiesene Benutzerzahl sein. Weiterhin müssen Umkleiden Sitzgelegenheiten sowie verschließbare Einrichtungen, z. B. abschließbare Schränke, Fächer oder Spinde, haben, in denen die Nutzer ihre Kleidung und persönlichen Gegenstände aufbewahren können.

In oder in der Nähe der Umkleideräume sind angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser bereitzustellen.

Oft liegen die Umkleiden im Untergeschoß oder Keller. Hier ist auf ausreichende Rettungswege (Anzahl, Beschaffenheit) zu achten.

Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muss in Umkleideräumen mindestens 200 Lux betragen.

Des Weiteren müssen die Umkleideräume ausreichend belüftet sein, z. B. durch zu öffnende Fenster oder durch eine Lüftungsanlage.

Weiterhin sind die Umkleideräume mit Spiegeln und Abfallbehältern auszustatten. Bei schulischen Veranstaltung sind die sicherheitstechnischen Anforderungen an Verglasungen einzuhalten.