Zaunsicherung vor Loch im Boden ©Unfallkasse NRW

Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge, die gegenüber an­grenz­enden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen haben, z. B. feste Geländer. Sollte die Absturzkante nicht erkennbar bzw. die Trittsicherheit nicht ausreichend sein, sind Absturzsicherungen jedoch bereits bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m erforderlich.

Netz vor Holzboden©Unfallkasse NRW

Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen keine Einrichtungen gegen Abstürzen verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein, z. B. Auffangnetze oder Anseilsicherungen.

Sollte auch die Verwendung von Auffangeinrichtungen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich sein, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein, z. B. durch selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder, Lichtketten oder Fußrampen. Absturzkanten sind auch Bühnenvorderkanten zum Orchestergraben und zum Zuschauerraum.

Bei szenischen Aufbauten, die nur von unterwiesenen Personen benutzt werden, dürfen statt fester Geländer auch Bühnengeländer oder straff gespannte Seile verwendet werden.

Bühnengeländer sind Umwehrungen auf Szenenflächen z. B. aus Podesten, Schrägen, Stufen und Treppen. Für diese bestehen geringere Anforderungen an die Belastbarkeit , deshalb dürfen dort nur unterwiesene Personen eingesetzt werden.

Für die Berechnung und Konstruktion ist eine Horizontalkraft, die in 1 m Höhe an­zu­setzen ist, von 0,3 kN/m festgelegt.

An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muss durch Warn­schil­der auf die Absturzgefahr hinter dem Vorhang hingewiesen werden.